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Handlungsbedarf
Weltweit, besonders in Neuseeland und Australien, in den USA und in vielen
Ländern des Tropengürtels finden die Neozoen eine zunehmende
Beachtung. Schäden ökonomischer Art sind in vielen Fällen
nachgewiesen; ökologische Schäden sind zu vermuten, indem die meist
konkurrenzstarken Opportunisten spezialisierte Arten bedrohen können. Dies
ist auf Inseln oder bei begrenzten Arealen der einheimischen Arten vielfach
nachgewiesen. Einzugsgebiete verhalten sich funktionell wie Inseln; es wird
daher zu prüfen sein, ob es bereits zu irreversiblen Verlusten gekommen
ist. Die USA hat (Aufgrund der hohen Einwanderer) nur durch Neozoen verursachte
Schäden in Höhe von $250 Milliarden.
Kleinflächig und lokal kommt es jedoch durch gebietsfremde Organismen
zu erheblichen Veränderungen in heimischen Ökosystemen.
Das Potential für eine "ökologische Katastrophe" wie z.B. der
Einfall der San-José-Schildlaus in den kalifornischen Weinbau ist jedoch
gegeben. Allerdings sind die ökologischen und wirtschaftlichen
Effekte einzelner eingebrachter Arten nicht endgültig
vorhersagbar.
Die Bundesrepublik Deutschland ist mit dem Beitritt zur Konvention
über die Biologische Vielfalt u. a. die Verpflichtung eingegangen "...
soweit möglich und sofern angebracht, die Einbringung gebietsfremder Arten,
welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, zu
verhindern, und diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen" (Art. 8 h).
Diese Verpflichtung besteht für Deutschland auch aufgrund folgender
internationaler Verpflichtungen:
- der III. Seerechtskonvention (Art. 196 Abs. 1),
- des Bonner Übereinkommens zum Erhalt der wandernden wildlebenden
Tierarten (Art. III Abs. 4 lit. c),
- des Berner Übereinkommens über die Erhaltung der
europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen
Lebensräume (Art. 11 Abs. 2),
- der Konvention zum Schutz der Alpen (Art. 17 Satz des Protokolls),
- der Vogelschutzrichtlinie (Art. 11)
- der Flora-, Fauna-, Habitat-Richtlinie (Art. 22).
Im nationalen Recht sieht § 20 d Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz eine
Rahmenregelung für das Ausbringen gebietsfremder Tiere und Pflanzen in die
Umwelt vor. Ca. 8 %(= 256 Arten) der Flora der Bundesrepublik Deutschland (2147
Arten) sind als beständig vorkommende Neophyten klassifiziert. Von der
Gesamtheit der eingeführten Pflanzen kann sich allerdings nur ein geringer
Prozentsatz von etwa 1,9% dauerhaft in den heimischen Ökosystemen
etablieren. Da zwischen dem Zeitpunkt der Einführung und dem Beginn der
Ausbreitung bis hin zur Massenausbreitung/Etablierung eine Zeitverzögerung
liegt (durchschnittlich 147 Jahre für Gehölze, durchschnittlich 68
Jahre für ausdauernde Stauden, durchschnittlich 32 Jahre für ein- oder
zweijährige Arten) wird die Zahl der Neophyten weiter steigen, selbst wenn
keine neuen Arten mehr eingeführt werden (time-lag Effekt).
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